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11.09.2026, 17:00 Uhr
Vorgerichtliche Überprüfung der Schlussrechnung des Generalunternehmers und möglicher Pflichtverletzungen bei Bergung, Transport und Freisetzung des Buckelwals Timmy/Hope.
Das für die Walrettungsoperation zuständige Generalunternehmen von Herrn Fred Babbel legte am 18. Mai 2026 eine Schlussrechnung über brutto 1.966.969,15 € vor. Unter Berücksichtigung der bereits von Frau Karin Walter-Mommert geleisteten Vorauszahlungen wurde ein verbleibender Betrag von 1.561.191,05 € mit Fälligkeit zum 19. Mai 2026 in Rechnung gestellt. Die Schlussrechnung und sämtliche damit verbundenen Leistungen wurden daraufhin einer (anwaltlichen) Prüfung unterzogen. Aus dieser entwickelte sich die nachfolgende Korrespondenz mit dem Generalunternehmen und dessen Vertretern.
Zu den vertragsrechtlichen Verhältnissen: Das Generalunternehmen war unter anderem für die Einbindung und Koordination der O.S. Energy GmbH – Marine Power Solutions mit dem Schiff Fortuna B und dessen Besatzung, der JEB Bereederungs GmbH & Co. KG mit dem Schiff Robin Hood und dessen Besatzung, der SET Schiffbau- und Entwicklungsgesellschaft Tangermünde mbH sowie der BVT Chartering und Logistics GmbH verantwortlich. Letztere stellte den Schubleichter Jürgen beziehungsweise die eingesetzte Barge nebst Besatzung sowie weiteres Anschluss- und Fachpersonal, etwa Taucher.
Personenindex in dem Bericht (Protagonisten): Fred Babbel (Generalunternehmer, im Schleppverband nicht anwesend), Jörn Haumüller (Prokurist und Projekt Manager von BVT Chartering und Logistics; zuständig für die Barge; im Schleppverband in leitender Funktion anwesend), Nicolai Back (Kapitän der Fortuna B), Martin Bocklage (Kapitän der Robin Hood), Jeffrey Foster (amerikanischer Walexperte), Anne Herrschaft (Tierärztin).

Anwaltskorrespondenz vom 04.09.2026
Unsere Mandantin [1 Karin Walter-Mommert] wird derzeit keine weiteren Zahlungen auf die Schlussrechnung Ihrer Mandantin leisten. Den unterbreiteten Vergleichsvorschlag lehnt unsere Klientin ab.
Nach Auswertung des zwischenzeitlich vorliegenden Materials bestehen erhebliche Mängel an der von Ihrer Mandantin geschuldeten Gesamtleistung. Wesentliche Vorgaben des Bergungs- und Transportkonzepts wurden nicht umgesetzt; der auf das Tierwohl ausgerichtete Vertragszweck wurde dadurch letztlich vereitelt.
Für den Fall einer Klage wird unsere Mandantin ihre Mängelrechte, insbesondere eine Minderung gemäß §634 Nr. 3, §638 BGB, geltend machen und wegen ihrer weitergehenden Ansprüche Widerklage erheben. Nach derzeitiger Bewertung kommt angesichts der Schwere und Kumulation der Pflichtverletzungen eine Minderung bis auf null in Betracht. Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
Im Einzelnen sind insbesondere folgende Pflichtverletzungen hervorzuheben:
1. Verbringung des Wals entgegen dem Bergungskonzept
Das Bergungskonzept sah vor, den Wal schwebend und rückwärts auf dem hierfür vorbereiteten Netz in die Barge einzuschwimmen. Der Vorgang sollte langsam erfolgen und bei Irritationen jederzeit gestoppt werden können. Zudem kamen die im Bergungskonzept vorgesehenen Winden (Anker- und Handwinde) sowie die Leinen beim Einschwimmen nicht zum Einsatz.
Tatsächlich wurde der Wal mit dem Kopf voran in die Barge verbracht. Aufgrund seiner Dimensionen war abzusehen, dass eine selbständige Drehung/Wendung für den Wal nahezu unmöglich war, insbesondere ohne weitere Hilfsmittel. Damit war eine spätere kontrollierte Freisetzung durch Ausschwimmen wesentlich erschwert.
2. Nichtverwendung von Netz und Plane
Ganz wesentlich scheint uns zu sein, dass das im Konzept vorgesehene Netz nebst Plane bei der Verbringung des Wals nicht bestimmungsgemäß untergelegt wurde.
Netz und Plane waren zentraler Teil des technischen Bergungskonzepts und sollten gerade ein kontrolliertes Bewegen des Wals ermöglichen. Sowohl das Netz als auch die Plane waren unmittelbar vor Ort und wurden von Ihrer Mandantschaft auch abgerechnet. Hinzu kommt, dass unsere Mandantin über die Nichtverwendung von Netz und Plane – und damit dem Abweichen vom Bergungskonzept – nicht informiert wurde.
3. Eigenmächtige und gewaltsame Freisetzung
Besonders schwer wiegt der Ablauf der Freisetzung.
Bereits am 1. Mai 2026 wurde versucht, den Wal durch Zug an seiner Fluke aus der Barge zu bewegen. Dieser Vorgang wurde auf Intervention unserer Mandantin abgebrochen.
Am Morgen des 2. Mai 2026 wurde die Freisetzung gleichwohl erneut begonnen – ohne vorherige Abstimmung mit unserer Mandantin und ohne Einbindung des vorgesehenen veterinärmedizinischen und fachlichen Teams.
Unsere Mandantin und Herr Jeffrey Foster hatten zuvor ausdrücklich dazu aufgefordert, die Tierärztinnen Anne Herrschaft und Kirsten Tönnies unverzüglich auf die Barge zu bringen. Beide Tierärztinnen hatten dies vor Ort auch selbst eingefordert.
Über diese Forderung haben sich die Erfüllungsgehilfen Ihrer Mandantin hinweggesetzt und stattdessen eigenmächtig über die Freilassung entschieden. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand wurde – wiederum entgegen dem Bergungskonzept – ein Seil im Bereich der Fluke angebracht und mit der „Robin Hood“ verbunden. Der Wal wurde sodann unter erheblicher Zugwirkung gewaltsam aus der Barge bewegt.
Zudem hat unsere Mandantin nachweislich den Abbruch dieser Freisetzung gefordert. Auch darüber setzten sich die Erfüllungsgehilfen Ihrer Mandantin schlicht hinweg.
4. Ausschluss der Tierärzte und des Fachteams
Die Beteiligung der Tierärzte und Walexperten war Grundlage und Voraussetzung des Rettungskonzepts.
Am Morgen des 2. Mai 2026 wurde gleichwohl lediglich Jeffrey Foster zur Barge verbracht. Die Tierärztinnen und weitere Mitglieder des Fachteams sollten nachgeholt werden. Dies geschah nicht.
Auch der Forderung, die Maßnahmen bis zur Hinzuziehung der Veterinärmediziner zu stoppen, wurde nicht entsprochen.
Im Gegenteil: Jeffrey Foster wurde am Morgen des 02. Mai zwar in Richtung der Barge gebracht, er wurde jedoch gezwungen, auf der Robin Hood zu bleiben. Von dem Kapitän der Robin Hood wurde Herrn Foster – entgegen der vertraglich geschuldeten Überwachungspflicht – zudem untersagt, Videoaufnahmen im entscheidenden Moment des Rausziehens des Wals aus der Barge zu fertigen.
Die Freisetzung erfolgte damit exakt in der entscheidenden Phase unter Ausschluss derjenigen zur permanenten Sicherstellung des Tierwohls legitimierten Fachpersonen, deren Beteiligung (im Übrigen auch durch das Ministerium) zur Wahrung des Tierwohls vorgesehen war.
Damit mussten die legitimierten und im Bergungskonzept vorgesehenen Fachpersonen gezwungenermaßen tatenlos zusehen, wie ungeschulte, nicht legitimierte Personen das Tier von Bord gezerrt haben.
5. Ausschluss unserer Mandantin von den Entscheidungen
Parallel wurde unsere Mandantin als Auftraggeberin von den maßgeblichen Entscheidungen ausgeschlossen.
Bereits am Abend des 22. April 2026 fand ein entscheidendes Meeting der Herren Backhaus (Minister), Babbel (Generalunternehmer), Kempe (Koordinator BVT/SET, Barge) und Bohnsack (Technischer Leiter Rettungsinitiative) zur Besprechung des Konzepts „Walbergung“ statt, von dem unsere Klientin als Auftraggeberin ausgeschlossen wurde, obwohl sie sich nach der Uhrzeit erkundigt hatte und dringend darum bat, hinzugeschaltet zu werden.
Am Abend des 1. Mai 2026 verlangte unsere Mandantin sodann unmissverständlich, dass eigenmächtige Freisetzungsmaßnahmen zu unterlassen seien. Von einem Meeting der Kapitäne Nicolai Back und Martin Bocklage mit Jörn Haumüller sowie Jeffrey Foster hatte sie keine Kenntnis. Am folgenden Morgen waren die maßgeblichen Verantwortlichen für sie nicht erreichbar. Die Entscheidung über die Freisetzung wurde ohne ihre Zustimmung getroffen und umgesetzt.
Ihre Mandantschaft kann sich insoweit nicht auf das Handeln von Subunternehmern oder Schiffsbesatzungen zurückziehen. Sie war Vertragspartnerin unserer Mandantin und für die Koordination der Gesamtmaßnahme verantwortlich. Das Verhalten der von ihr eingesetzten Unternehmen und Personen fällt daher in ihren Verantwortungsbereich.
6. Unterbindung der Dokumentation
Sowohl das Konzept „Walbergung“ als auch das „Manual Wal“ sahen eine permanente Überwachung des Wals vor. Diese Überwachung war damit Bestandteil des vereinbarten Rettungskonzepts.
Vorgesehen und seit Beginn der Rettungsoperation bekannt war zudem die fortlaufende Dokumentation sämtlicher Abläufe unter anderem durch Herrn Jens Schwarck.
Die Pflicht zur Überwachung wurde nicht erfüllt. Die vereinbarte Dokumentation wurde sogar aktiv unterbunden.
Die Überwachung sollte aus mehrfachen Gründen erfolgen. Zum einen für den Nachweis der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung im Sinne des Tierwohls und zum anderen aufgrund ausdrücklicher Auflage des Umweltministeriums.
Ihre Mandantschaft trägt nunmehr vor, eine Aufzeichnung dieser Überwachung sei nicht erfolgt. Gleichzeitig wurden nach dem uns vorliegenden Material in der entscheidenden Phase Film-, Bild- und Tonaufnahmen untersagt.
Damit fehlt gerade für den kritischsten Abschnitt der Operation eine vollständige objektive Dokumentation, während vorhandene Dokumentationsmöglichkeiten zugleich aktiv eingeschränkt wurden.
7. Freisetzung im Skagerrak statt Weiterfahrt Richtung Stavanger
Schließlich wurde die weitere Verbringung des Wals eigenmächtig beendet.
Unsere Mandantin hatte ausdrücklich die Weiterfahrt in Richtung Stavanger verlangt. Um diese trotz der Grenzen des bestehenden Versicherungsschutzes zu ermöglichen, übernahm sie zunächst eine persönliche Sachhaftung der Barge bis EUR 2,9 Mio. und erhöhte diese anschließend auf bis zu EUR 4 Mio. Die Erfüllungsgehilfen Ihrer Mandantin hatten eine Weiterfahrt nach erfolgter Versicherung zugesagt. Diese von den Subunternehmern getätigte Zusage muss sich Ihre Mandantin zurechnen lassen. Gleiches gilt für etwaige diesbezügliche Kommunikationsdefizite zwischen der Subunternehmerin BVT und den beteiligten Reedereien.
Diese Haftungsübernahme diente ausschließlich dazu, die Weiterfahrt zu ermöglichen.
Gleichwohl wurde der Wal am 2. Mai 2026 im Skagerrak freigesetzt. Eine Abstimmung mit unserer Mandantin erfolgte nicht. Dass eine Weiterfahrt objektiv unmöglich oder aus Gründen des Tierwohls zwingend ausgeschlossen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
Der Vertragszweck bestand nicht darin, den Wal lediglich aus der Poeler Bucht zu verbringen. Geschuldet war eine am Tierwohl orientierte Bergung und Verbringung zu einem geeigneten Freisetzungsort unter Einhaltung des hierfür entwickelten Konzepts.
Dieser Vertragszweck wurde nicht erreicht. Die Tatsache, dass der Wal wieder Richtung Ostsee zurückschwamm, offenbart diesen schwerwiegenden Fehler.
8. Keine Anerkennung der Restvergütung
Soweit Sie aus früheren Schreiben unserer Mandantin ein Anerkenntnis bestimmter Vergütungsforderungen ableiten, trifft dies nicht zu.
9. Voraussetzung weiterer Vergleichsgespräche
Weitere Vergleichsgespräche kommen erst in Betracht, wenn die maßgeblichen Vorgänge vollständig aufgeklärt sind. Ihre mit Schreiben vom 28. August 2026 übersandten Anlagen sind insoweit unzureichend. Die maßgeblichen Informationen fehlen weiterhin.
Hierzu erwarten wir die Vorlage bzw. Offenlegung insbesondere folgender Unterlagen:
vollständige Besatzungs-, Crew- und Passagierlisten der beteiligten Schiffe und der Barge (ungeschwärzt) für den Zeitraum vom 28. April bis 2. Mai 2026 einschließlich der jeweiligen Funktionen;
sämtliche vorhandenen Film-, Foto- und sonstigen Bildaufnahmen der Barge, des Wals und der Freisetzungsversuche;
sämtliche vorhandenen Daten und Aufzeichnungen der Kameraüberwachung auf der „Fortuna B“;
vollständige Logbücher (nicht nur die bisherigen Auszüge), Brückenbücher sowie AIS-, GPS- und sonstige Positions- und Routendaten des Schleppverbandes;
sämtliche Einsatz-, Übergabe- und Ereignisprotokolle;
die Kommunikation Ihrer Mandantschaft mit den beteiligten Subunternehmern und Schiffsführungen zur Weiterfahrt, zur Freisetzung und zur Beteiligung des Fachteams;
sämtliche Unterlagen zur Entscheidung, die Weiterfahrt abzubrechen und den Wal am 2. Mai 2026 freizusetzen, insbesondere dazu, wer diese Entscheidung wann und auf welcher Grundlage getroffen bzw. gebilligt hat;
eine vollständige und nachvollziehbare Abrechnung der Kraftstoffkosten der „Fortuna B“ in Höhe von 54.921,10 EUR; die mit Ihrem Schreiben vom 28. August 2026 vorgelegten Server-Reports und Tankbelege dokumentieren zwar Tankbestände, Verbrauchsmengen und Betankungen, lassen jedoch weiterhin nicht nachvollziehbar erkennen, wie sich hieraus der unserer Mandantin konkret berechnete Betrag von 54.921,10 EUR zusammensetzt. Insbesondere fehlt eine nachvollziehbare Zuordnung der abgerechneten Verbrauchsmenge zu den jeweiligen Einstandspreisen.
Soweit sich Unterlagen bei den von Ihrer Mandantschaft eingeschalteten Subunternehmern befinden, erwarten wir deren Beschaffung.
Die vollständige Vorlage erwarten wir innerhalb von 21 Kalendertagen nach Zugang dieses Schreibens.
Bis dahin und darüber hinaus besteht auf Grundlage des derzeitigen Sachstandes keine Bereitschaft unserer Mandantin zu weiteren Zahlungen.
Sollte Ihre Mandantschaft Klage erheben, wird unsere Mandantin die vorstehenden Mängel und Pflichtverletzungen zum Gegenstand des Verfahrens machen sowie ihre Gegenansprüche im Wege der Aufrechnung und Widerklage verfolgen.
— Ende des Anwaltsschriftsatzes.
[1] Karin Walter-Mommert wird durch eine auf Wirtschaftsmandate spezialisierte Kanzlei mit Sitz in Baden-Württemberg anwaltlich beraten und vertreten.
Veröffentlichung von Screenshots aus WhatsApp-Korrespondenz
Nachfolgende Screenshots entstammen der Korrespondenz zwischen Frau Karin Walter-Mommert und Herrn Jörn Haumüller, Projektleiter für die Barge, am Abend des 1. Mai 2026 sowie am Morgen des 2. Mai 2026. An diesem Morgen war Herr Haumüller für Frau Walter-Mommert nicht erreichbar.
Aus welchem Grund Herr Haumüller zu diesem Zeitpunkt nicht erreichbar war, ist bis heute ungeklärt.






